Files
lawgit/laws_md/eltsv/§6.md

8 lines
367 B
Markdown

# § 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
1.durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
2.die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.