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367 B

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung 1.durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und 2.die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.