8 lines
660 B
Markdown
8 lines
660 B
Markdown
# § 3
|
|
|
|
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
|
|
Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie,Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.
|
|
|
|
(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
|
|
Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.
|