29 lines
3.3 KiB
Markdown
29 lines
3.3 KiB
Markdown
# § 4 Meisterprüfungsprojekt
|
|
|
|
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht und wählt dafür einen Schwerpunkt nach § 1 Nummer 1 bis 3 aus. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
|
|
|
|
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt eine der folgenden Arbeiten unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien durchzuführen:
|
|
1.im Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik ein Projekt der Energie- und Gebäudetechnik, einschließlich deren Einbindung in bestehende oder neue Anlagen der technischen Gebäudeausstattung, planen, dabei
|
|
a)im Rahmen der Planungsarbeiten einen Entwurf, technische Berechnungen, Zeichnungen und eine Kalkulation anfertigen,
|
|
b)auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen, dabei Anlagen überprüfen und in Betrieb nehmen sowie
|
|
c)im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten notwendige Messungen durchführen und Messprotokolle sowie Prüfberichte erstellen,
|
|
|
|
2.im Schwerpunkt Automatisierungs- und Systemtechnik ein Projekt der Automatisierungs- und Systemtechnik, einschließlich deren Einbindung in bestehende oder neue Anlagen und Geräte, planen, dabei
|
|
a)im Rahmen der Planungen einen Entwurf, technische Berechnungen, Zeichnungen und eine Kalkulation anfertigen,
|
|
b)auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen, dabei Anlagen überprüfen und in Betrieb nehmen sowie
|
|
c)im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten notwendige Messungen durchführen und Messprotokolle sowie Prüfberichte erstellen oder
|
|
|
|
3.im Schwerpunkt Gebäudesystemintegration ein Projekt der Gebäudesystemintegration gewerkeübergreifend planen, dabei
|
|
a)im Rahmen der Planungsarbeiten Kundenanforderungen an gebäudetechnische Anlagen und Systeme analysieren, einen Entwurf, technische Berechnungen, Zeichnungen und eine Kalkulation anfertigen,
|
|
b)auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten, Integrationsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen, dabei Anlagen überprüfen und in Betrieb nehmen sowie
|
|
c)im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten notwendige Messungen durchführen und Messprotokolle sowie Prüfberichte erstellen.
|
|
|
|
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Auswahl der Durchführungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.
|
|
|
|
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 4 Arbeitstage zur Verfügung.
|
|
|
|
(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
|
|
1.die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einem Entwurf, technischen Berechnungen, Zeichnungen und einer Kalkulation, mit 45 Prozent,
|
|
2.die Durchführungsarbeiten mit 45 Prozent sowie
|
|
3.die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und notwendigen Dokumentationen mit 10 Prozent.
|