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# § 11 EU-Konformitätserklärung
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(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass
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1.die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
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2.das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
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(2) Die EU-Konformitätserklärung muss
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1.in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen,
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2.die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und
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3.vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.
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Eine unterzeichnete Version muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
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