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# § 10 Benennung der Wirtschaftsakteure
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(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,
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1.von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und
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2.an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.
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(2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.
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