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# § 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
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(1) Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:
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1.die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr angenommenen Altgeräte,
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2.die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
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3.die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,
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4.die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
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5.die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
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6.die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
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Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen nach Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-, Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1 zu trennen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
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(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
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(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde mit.
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