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# § 19 Informationspflichten der Hersteller
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Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
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1.die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
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2.die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
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3.die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
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