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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
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2.Planen und Organisieren der Arbeit,
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3.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
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4.Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
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5.Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
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6.Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
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7.Analysieren maschinen- und antriebstechnischer Systeme,
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8.Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen,
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9.Montieren und Instandsetzen mechanischer Bauteile und Baugruppen,
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10.Herstellen von Wicklungen,
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11.Installieren, Verdrahten und Anschließen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen,
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12.Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und digitalen Steuerungen,
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13.Integrieren von elektrischen Maschinen und Anlagen in informationstechnische Systeme und
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14.Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
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4.digitalisierte Arbeitswelt.
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