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# § 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
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(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Schaltungsunterlagen auszuwerten und Mess- und Prüfverfahren auszuwählen,
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2.funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Maschinen und den zugehörigen Steuerungs- und Überwachungsgeräten zu analysieren und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und
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3.Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.
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(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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