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# § 3 Grunderwerbskosten
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(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören
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1.alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,
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2.Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.
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(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.
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(3) (weggefallen)
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