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# § 2 Begriffsbestimmungen
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(1) Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist oder sind
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1.„Dienst zur Einwilligungsverwaltung“ eine informationstechnische Anwendung oder ein digitaler Dienst, die oder der es Endnutzern ermöglicht, die Einstellungen der Endnutzer zu verwalten; die Verwaltung umfasst das Speichern, Übermitteln und Widerrufen der Einstellungen der Endnutzer,
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2.„anerkannter Dienst zur Einwilligungsverwaltung“ ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung, der von der zuständigen Stelle anerkannt ist,
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3.„Abruf- und Darstellungssoftware“ eine Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet; dies umfasst alle Programme und Anwendungen, über die Inhalte aus dem Internet abgerufen und dargestellt werden und die keine digitalen Dienste im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind,
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4.„Einstellungen der Endnutzer“ die Entscheidung des Endnutzers zur Erteilung oder Nichterteilung einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten oder Dritten, die Informationen in seiner Endeinrichtung speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen.
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(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
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