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# § 12 Sicherheitskonzept
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Das nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Sicherheitskonzept muss Angaben enthalten
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1.zur Sicherheit der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer, die von dem Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden,
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2.zum Speicherort der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer,
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3.zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten und die Einstellungen der Endnutzer ausschließlich für die Funktionen des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung verarbeitet werden,
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4.zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die getroffen werden,
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a)um personenbezogene Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen und
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b)um die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen zu gewährleisten, und
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5.zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen Risiken für die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des angebotenen Dienstes erkannt und so weit wie möglich minimiert werden können.
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