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# § 33 Verordnungsermächtigung
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über
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1.die Methoden der Beitragsbemessung nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4,
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2.die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen,
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3.die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge,
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4.die Modalitäten der Kreditaufnahme,
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5.die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren Finanzmittel,
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6.die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3 als verfügbare Finanzmittel.
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Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu hören.
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(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.
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(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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