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# § 20 Bezugspersonen
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(1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:
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1.Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,
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2.Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
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3.Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und
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4.Aufwendungen für Kinderbetreuung.
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Bezugspersonen sind:
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1.Verwandte ersten Grades,
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2.die Ehegattin oder der Ehegatte,
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3.die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
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4.die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
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(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet.
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