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# § 1 Einsatzunfall als
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(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
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1.eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
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2.die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
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Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
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1.posttraumatische Belastungsstörungen,
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2.Anpassungsstörungen,
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3.sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
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4.Angststörungen,
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5.affektive Störungen,
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6.somatoforme Störungen,
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7.akute vorübergehende psychotische Störungen.
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(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung
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1.von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
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2.an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
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3.einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.
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