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# § 1 Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs
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(1) Der bundeseinheitliche Einbürgerungstest wird mittels Fragebögen durchgeführt, bei denen jeweils aus vier möglichen Antworten die richtige gewählt werden muss.
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(2) Die aus dem Fragenkatalog in Anlage 1 erstellten 100 Fragebögen enthalten 33 Fragen, darunter jeweils drei aus den Fragen, die sich auf das Bundesland beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer wohnt. Die Fragebögen werden nicht veröffentlicht.
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(3) Der Einbürgerungstest ist bestanden, wenn unter Aufsicht innerhalb von 60 Minuten mindestens 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet worden sind.
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(4) Über das Bestehen wird eine Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck ausgestellt. Sie gilt bei Wohnsitzwechsel auch gegenüber der dann zuständigen Behörde fort.
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(5) Grundstruktur und Lerninhalte des Einbürgerungskurses ergeben sich aus dem Rahmencurriculum in Anlage 2, das für die Durchführung von Einbürgerungskursen verbindlich ist.
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