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lawgit/laws_md/eidkg/§21.md

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# § 21 Ungültigkeit
(1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn
1.Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder
2.die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
(2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.