4 lines
368 B
Markdown
4 lines
368 B
Markdown
# § 19 Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten
|
|
|
|
eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.
|