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# § 15 Berechtigungen für Diensteanbieter
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(1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
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(2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
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