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# § 3 Erfüllung des Stiftungszwecks
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(1) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch
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1.bedarfsorientierte und umfassende Service-Angebote im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, wie Beratung und Qualifizierung,
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2.Bereitstellung von Informationen bei der Organisationsentwicklung für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung,
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3.Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft,
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4.Förderung von Innovationen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, insbesondere von digitalen Innovationen,
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5.Stärkung von Strukturen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts in strukturschwachen und ländlichen Räumen und
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6.begleitende Forschung zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5.
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(2) Die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden unter Berücksichtigung bereits bestehender Bundesgesetze und -programme und in Abstimmung mit bestehenden Engagement- und Ehrenamtsstrukturen durchgeführt.
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(3) Der Stiftungszweck kann zusätzlich auch durch finanzielle Förderung erfüllt werden.
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