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# § 4
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(1) In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwendung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 hergestellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Genehmigung nach § 3 eingeführt sind, dürfen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden. Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
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(2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.
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