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# § 3 Verfahren, Ermittlungen zur Festsetzung der Höhe der Prämie
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Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung
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1.die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie
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2.zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger
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a)von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder
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b)beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.
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