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# § 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
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(1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei der Gestaltung der Betriebsorganisation sind insbesondere zu berücksichtigen:
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1.der Zweck des Betriebes,
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2.die Tätigkeiten und die Größe des Betriebes,
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3.die Tätigkeiten der im Betrieb beschäftigten Personen sowie
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4.die Art, Menge und Herkunft der Abfälle, auf die sich die Tätigkeiten beziehen, insbesondere Gefährlichkeit und Beschaffenheit dieser Abfälle.
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(2) Für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Verantwortung sowie die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse folgender Personen festzulegen:
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1.des Inhabers,
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2.der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen,
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3.des sonstigen Personals sowie
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4.der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften für den Betrieb zu bestellen sind.
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Die Festlegungen nach Satz 1 sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen darzustellen und den betroffenen Mitarbeitern bekannt zu geben.
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(3) Die Arbeitsabläufe für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise durch Arbeitsanweisungen festzulegen.
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