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# § 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft
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Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
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1.nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,
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2.ein erteiltes Zertifikat
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a)nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
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b)vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
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3.der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.
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