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# § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
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1.dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz kaufmännisch abgenommenen Stroms gemacht werden können, einschließlich
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a)der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,
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b)der Überwachung der Vermarktung,
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c)Anforderungen an die Vermarktung, insbesondere an die Preissetzung von preislimitierten Geboten, und Kontoführung sowie an die Ermittlung des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und
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2.dass und unter welchen Voraussetzungen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt oder verpflichtet werden können,
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a)mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
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b)Anlagen bei negativen Preisen abzuregeln und den Anlagenbetreibern die durch die Abregelung entgangenen Einnahmen, insbesondere einen entgangenen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2, finanziell auszugleichen.
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