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# § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,
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1.welche Stoffe als Biomasse gelten und
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2.welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.
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(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.
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