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lawgit/laws_md/eeg_2014/§84.md

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# § 84 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.