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# § 35 Entwertung von Zuschlägen
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(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
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1.soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
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2.wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
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3.soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
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4.soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
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(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.
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