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# § 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
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(1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt:
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1.im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember und
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2.in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.
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(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f
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1.im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
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2.im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung,
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3.im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und
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4.im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung.
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Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.
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(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.
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(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.
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