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# § 23 Anteilige Zahlung
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Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
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1.für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
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2.in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
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