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# § 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
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(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
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2.Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
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3.Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
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4.einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
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5.einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
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6.einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,
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7.einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
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8.Arbeitsergebnisse zu prüfen und
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9.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
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(2) Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Je ein Prüfungsstück ist,
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1.einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
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2.einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
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3.einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und
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4.einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.
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Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
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