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# § 22 Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen
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(1) Im Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
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2.Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
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3.Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
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4.Diamanten unter Beachtung der Eigenschaften und Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen, in Vorrichtungen einzusetzen und in Grundformen zu schleifen,
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5.Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorzuschleifen,
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6.vorgeschliffene, in Werkzeuge eingespannte Diamanten nach Zeichnungen fertig zu schleifen und zu polieren und eine Funktionsprüfung des Werkzeugs durchzuführen,
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7.Arbeitsergebnisse zu prüfen und
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8.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
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(2) Der Prüfling soll drei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 12 Stunden. Die drei auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
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