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# § 13 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
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(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen,
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2.Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,
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3.Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
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4.Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,
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5.Materialberechnungen durchzuführen,
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6.Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
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7.Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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