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# § 9 Prüfungsbereich
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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.
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(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,
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2.technische Zeichnungen umzusetzen,
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3.Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder Entwurfs auszuwählen,
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4.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
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5.Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,
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6.Fassungen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,
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7.Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,
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8.Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,
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9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
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10.Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.
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(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach vorgegebener Zeichnung zugrunde zu legen.
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(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
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(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation insgesamt sieben Stunden.
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