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# § 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
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2.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
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3.Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
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4.Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
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5.Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
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6.Anwenden von Fertigungstechniken,
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7.computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
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8.Bearbeiten von Oberflächen,
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9.Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
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10.Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
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11.Anfertigen von Werkzeugen,
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12.Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,
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13.Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,
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14.Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,
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15.Nachbereiten von Schmuck,
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16.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
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17.Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
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4.digitalisierte Arbeitswelt.
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