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# § 12 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 8 Absatz 1 ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
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2.entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
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3.entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,
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4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt,
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5.entgegen § 8c Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht oder
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6.entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
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