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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:
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1.eine Kamee in Flach- oder Hochrelieftechnik,
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2.eine vertieft geschnittene Darstellung zum Lesen und Siegeln,
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3.eine Skulptur,
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4.ein Schildhalterwappen,
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5.eine Schale im Relief- oder vertieften Schnitt.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, ein Modell, die dazugehörige Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung und die Kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
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(3) Die Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung, die Kalkulation sowie der Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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