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# § 11 Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im E-Commerce
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(1) Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse imE-Commercesoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten,
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2.fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu analysieren, Lösungen für Aufgabenstellungen zu entwickeln und dabei Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu nutzen,
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3.wirtschaftliche und technische Entwicklungen im Hinblick auf ihre Relevanz für den E-Commerce einzuschätzen,
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4.englischsprachige Informationen und Fachbegriffe situationsbezogen zu nutzen und
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5.rechtliche Regelungen bei den Geschäftsprozessen im E-Commerce einzuhalten.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Einsatz eines Online-Vertriebskanals und Optimierung der Nutzung,
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2.zielgruppenorientiertes und produktbezogenes Online-Marketing sowie
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3.sortiments-, nutzungs- und kundenbezogene und ergebnisorientierte Analyse und Steuerung der Prozesse im E-Commerce.
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(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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