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# § 5 Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“
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(1) Im Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Aktivitäten im E-Commerce des Unternehmens strategisch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebswege zu entwickeln. Hierbei sollen Auswirkungen von gesellschaftlichen, technologischen, betriebs- und volkswirtschaftlichen Entwicklungen bewertet werden und aus der Bewertung Schlussfolgerungen und Maßnahmenvorschläge für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens abgeleitet werden. Rechtliche Vorschriften, Compliance-Regeln und Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen.
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(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
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1.Ableiten von Strategien aus Unternehmenszielen,
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2.Auswerten von Markt- und Zielgruppenanalysen,
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3.Bewerten nationaler und internationaler Vertriebsmärkte,
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4.Prüfen technologischer und marktgebundener Entwicklungen auf Chancen und Risiken für bestehende und neue Geschäftsmodelle,
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5.Auswählen von zielgruppengerechten Geschäftsmodellen und von dafür geeigneten Vertriebswegen,
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6.Entscheiden über die Sortimentsstruktur und Festlegen des Waren- oder Dienstleistungssortiments,
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7.Bewerten von intern oder extern erstellten Leistungsvergleichen von technischen Systemen für den E-Commerce hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Zukunftssicherheit,
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8.Entwickeln zielgruppengerechter Marketingstrategien,
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9.Festlegen von Kommunikationskanälen sowie von kundenorientierten Kommunikationsregeln und
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10.Anwenden von Innovationsmanagement.
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