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# § 3 Ausnahmen
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Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
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1.Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung und Bestätigung der Stellvertreter der Betriebsleiter bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Eisenbahn zulassen sowie
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2.abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Bestellung eines Betriebsleiters bestätigen, wenn
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a)hinsichtlich der Eisenbahnverkehrsleistungen und der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen,
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b)hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen oder
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c)die bestellte Person bereits bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter und in einem Unternehmen tätig ist, das die Genehmigung als Straßenbahnunternehmen und als Eisenbahnunternehmen besitzt.
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(2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, obliegt der für die Ausnahmegenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob hinsichtlich der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, ist im Einvernehmen mit der für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu beurteilen.
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(3) Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahmezulassung nach Absatz 1 auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt.
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