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# § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben:
1.Allgemeines Eisenbahngesetz,
2.Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
3.Arbeitsschutzgesetz,
4.Infektionsschutzgesetz,
5.Schienenlärmschutzgesetz.