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# § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
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Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben:
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1.Allgemeines Eisenbahngesetz,
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2.Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
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3.Arbeitsschutzgesetz,
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4.Infektionsschutzgesetz,
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5.Schienenlärmschutzgesetz.
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