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# § 4 Übertragungsformate
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(1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unterlagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF, DOC oder DOCX zu übermitteln.
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(2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Übermittlung zweifach als ZIP-Datei zu verpacken. Weder das innere noch das äußere ZIP-Paket darf mit einem Passwort versehen werden.
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(3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer ZIP-Datei ist nicht zulässig.
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