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# § 10 Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen
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(1) Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.
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(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden:
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1.in der Glasfraktion:
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a)ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie
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b)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;
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2.in den weiteren Fraktionen zur Verwertung:
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a)ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie
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b)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
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(3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden:
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1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
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2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
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Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.
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(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird:
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1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
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2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
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Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.
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(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.
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