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§ 10 Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen

(1) Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.

(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden: 1.in der Glasfraktion: a)ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie b)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;

2.in den weiteren Fraktionen zur Verwertung: a)ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie b)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

(3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden: 1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie 2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm. Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird: 1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie 2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm. Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.