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# § 48 Aufstellung des Wirtschaftsplans
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(1) Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
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(2) Der Wirtschaftsplan enthält
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1.einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind,
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2.einen Investitionsplan, der die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens darstellt,
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3.einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmittel, die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die Ausgaben für Investitionen aufführt,
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4.eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes,
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5.einen Stellenplan,
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6.Bewirtschaftungsgrundsätze.
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(3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 4 ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
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(4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann die Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan vorsehen.
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(5) Die Deutsche Welle leitet die Überleitungsrechnung, den Stellenplan und die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsverhandlungen der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.
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