8 lines
455 B
Markdown
8 lines
455 B
Markdown
# § 38 Sitzungen
|
|
|
|
(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
|
|
|
|
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf Wunsch zu hören.
|
|
|
|
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
|