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# § 36 Zusammensetzung
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(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
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1.je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,
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2.vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.
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(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.
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(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
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