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# § 33 Sitzungen
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(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von sechs Mitgliedern oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
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(2) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffentlich. Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher Sitzung zu tagen.
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(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf Wunsch zu hören.
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(4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
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