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# § 27 Amtszeit
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(1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.
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(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten.
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